Fernschachturnierordnung des Deutschen Blinden- und Sehbehinderten-Schachbundes e.V. (DBSB)
beschlossen von der außerordentlichen Delegiertenversammlung am 08.12.1990, geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 10.06.2006, zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 10.10.2021.
Erster Abschnitt
Spielordnung
§ 1 Spielberechtigung
An den vom DBSB veranstalteten Fernschachturnieren können auch Nichtmitglieder des DBSB teilnehmen. Diese werden aber bei Titeln nicht berücksichtigt.
§ 2 Turnierleitung
Die Turnierleitung liegt in Händen des von der Delegiertenversammlung des DBSB gewählten Fernschachleiters. Im Interesse einer besseren Turnierabwicklung kann der Fernschachleiter einen Turnierausschuss zum Bewerten unbeendeter Partien, Bearbeiten von Reklamationen usw. bilden oder Gruppenleiter bestimmen, die für einen zügigen Spielablauf sorgen sollen.
§ 3 Spielbetrieb
Der DBSB führt die DBSB-Fernschachmeisterschaft durch.
Weiterhin können Bezirksmeisterschaften und/oder Mannschaftsmeisterschaften ausgetragen werden. Auch können Länderkämpfe durchgeführt werden
§ 4 DBSB-Fernschachmeisterschaft
(1) Das Turnier erstreckt sich über einen Zeitraum von 15 Monaten und wird in mehreren Klassen und Gruppen gespielt, die sich spielstärkemäßig voneinander abheben. Während in Klasse I einrundig gespielt wird, kommt die Meisterschaft in den folgenden Klassen doppelrundig zur Austragung.
(2) Der Fernschachleiter gibt allen Teilnehmern mit der Ausschreibung den Meisterschaftsbeginn und alle Einzelheiten bekannt.
§ 5 Titelverleihung
Der Sieger der Klasse I erhält den Titel "Deutscher Blinden-Fernschachmeister".
§ 6 Klasseneinteilung, Auf- und Abstieg
(1) In Klasse I spielt eine ungerade Teilnehmerzahl.
(2) Die Teilnehmer in Klasse II und III spielen in Gruppen doppelrundig.
(3) Über die Anzahl der Spieler in den Klassen und Gruppen sowie über Auf- und Abstieg entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird mit der Ausschreibung bekannt gegeben und ist für das anstehende Turnier bindend.
(4) Über die Gruppenzusammensetzung entscheidet der Fernschachleiter. Ein Einspruch ist nicht möglich. Der Fernschachleiter ist berechtigt, in Ausnahmefällen neu hinzukommende Spieler, die einen entsprechenden Nachweis über ihre Spielstärke führen können, in eine höhere Klasse einzustufen, jedoch auf keinen Fall in Klasse I.
§ 7 (gestrichen)
§ 8 Fernschach-Länderkämpfe
Der Fernschachleiter kann im Einvernehmen mit dem Vorstand des DBSB Fernschachländerkämpfe vereinbaren. Einzelheiten (Mannschaftsaufstellung, Beginn des Länderkampfes usw.) werden vom Fernschachleiter rechtzeitig bekanntgegeben.
Zweiter Abschnitt
Spielregeln
§ 9 Zugübermittlung
(1) Die Züge sind dem Gegner in Schachschrift per Mail oder brieflich mitzuteilen.
(2) Die Zugabgabe muss in zweifelsfreier und ausreichender Notation erfolgen. Der letzte Zug des Gegners ist zu wiederholen. Die richtige Wiederholung ist die Voraussetzung für die Abgabe des eigenen gültigen Zuges. Der jeweils erste abgegebene eigene Zug ist bindend. Wiederholungen haben keinen Verbesserungscharakter.
(3) Die Züge müssen fortlaufend numeriert werden.
(4) Ein abgeschickter gültiger Zug kann nicht, auch nicht telegrafisch, zurückgenommen werden. Schreibfehler sind bindend, sofern es sich um einen möglichen und gültigen Zug handelt.
(5) Es ist gestattet, dem Gegner einen oder mehrere Eventualzüge vorzuschlagen. Der Vorschlagende ist bis zum Eintreffen der Antwort des Gegners an seinen Vorschlag gebunden.
(6) Bei Annahme eines Eventualzuges ist dieser zu wiederholen. Bei Annahme einer Eventualzugfolge sind alle angenommenen Eventualzüge in ziffernmäßig richtiger Reihenfolge zu wiederholen. Die angenommen Eventualzüge sind verbindlich.
(7) Wird ein unmöglicher, ungültiger oder unleserlicher Zug übermittelt, so hat der Empfänger sofort zurückzufragen. In diesem Fall gehen fünf Tage, im Wiederholungsfall 10 Tage zusätzlicher Bedenkzeit zu Lasten des schuldigen Spielers.
(8) Ein unmöglicher Zug liegt vor, wenn er in der angegebenen Weise nicht ausgeführt werden kann. Er hat - wie auch ein unleserlicher Zug - hinsichtlich einer etwaigen Zugpflicht der genannten Figur keine Folgen.
(9) Das Weglassen oder Hinzufügen schachlicher Zeichen für Schach, schlägt, matt, beliebig, en passent, ist ohne Bedeutung. Ein Zug wird dadurch nicht unmöglich.
(10) Die Regeln der FIDE gelten auch für das Fernschach, sofern sie in den Absätzen 1 - 9 nicht anders dargelegt sind.
§ 10 Remisangebot
Ein Remisangebot kann nur in Verbindung mit einem Zug erfolgen. Die Partie ist erst remis, wenn das Angebot vom Gegner akzeptiert worden ist. Er hat das Recht der Ablehnung.
§ 11 Bedenkzeit
(1) Die Bedenkzeit beträgt 30 Tage für zehn Züge. Die Postlaufzeit wird nicht mitgerechnet. Gesparte Bedenkzeit wird gutgeschrieben. Die Bedenkzeit beginnt mit dem Start des Turniers, angegeben im Startschreiben. Spieler, die das Startschreiben schon vor dem Starttermin erhalten, können mit dem Spiel beginnen - es erfolgt keine Bedenkzeitberechnung.
(2) Wünscht ein Spieler, für einen Zug mehr als zwölf Tage zu verbrauchen, so muss er dies mindestens am zwölften Tage seinem Gegner mitteilen. Tut er dies nicht, so zählt seine Bedenkzeit ab dem dreizehnten Tag doppelt.
(3) Jeder Spieler ist verpflichtet, dem Gegner bei jeder Zugübermittlung folgendes mitzuteilen:
a) Eingangstag des gegnerischen Zuges
b) Abgangstag des eigenen Zuges
c) verbrauchte Bedenkzeit (der Eingangstag wird nicht gerechnet)
Beispiel: Eingang 16.5., Abgang 19.5., = 3 Tage. Eine Zugübermittlung ohne diese Angabe ist unvollständig. Der Gegner kann in diesem Falle die Bedenkzeit nach der durchschnittlichen Postlaufzeit nach eigenem Ermessen festsetzen. Er hat hiervon seinen Gegner jedoch unverzüglich zu unterrichten. Es wird empfohlen, zusätzlich zu der eigenen Bedenkzeit für den jeweiligen Zug auch die bisherige Gesamtbedenkzeit anzugeben, die eigene und die des Gegners.
Beispiele: An 10.1., ab 10.1. = 0 Tage; W. 18, Sch. 20 Tage.
An 10.1., ab 11.1. = 1 Tag; W. 18, Sch. 21 Tage.
§ 12 Zeitüberschreitung
(1) Die Bedenkzeit ist überschritten, wenn für zehn oder weniger Züge mehr als 30, für zwanzig oder weniger Züge mehr als 60 Tage, für dreißig oder weniger Züge mehr als 90 Tage usw. verbraucht wurden. Durch eine Eventualzugabgabe kann eine Zeitüberschreitung nicht verhindert werden. Für den Absender der Eventualzugfolge geht die Bedenkzeit zu Lasten des ersten abgegebenen Zuges, für den Empfänger zu Lasten des Antwortzuges auf den letzten angenommenen Eventualzug.
(2) Zeitüberschreitungen müssen innerhalb von sieben Tagen, spätestens nach Empfang des 10., 20., 30. usw. Zuges des Gegners reklamiert werden, bzw. nach dem 10-, 20-, 30zügigen Turnus, wenn eine erste Zeitüberschreitung erfolgt war. Die Reklamation ist unter Angabe der verbrauchten Bedenkzeiten an den Fernschachleiter zu richten. Gleichzeitig ist der Gegner zu benachrichtigen. Der Fernschachleiter informiert beide Spieler von der Feststellung der Zeitüberschreitung.
(3) Wer das Recht der Reklamation einer Zeitüberschreitung nicht in Anspruch genommen hat, kann dies erst wieder bei der nächsten Zeitkontrolle in Anspruch nehmen.
(4) Bei Reklamation der ersten Zeitüberschreitung ist die Partie ohne Unterbrechung fortzusetzen. Nach der ersten Zeitüberschreitung beginnt der 10-Züge-Turnus neu vom Datum der Benachrichtigung des Gegners. Hat beispielsweise ein Spieler für 17 Züge mehr als 60 Tage verbraucht, so liegt bei ihm eine Zeitüberschreitung vor. Während seine Bedenkzeit wieder bei null beginnt, erstreckt sich sein neuer 10-Züge-Turnus vom 18. bis zum 27. Zug (Zeitkontrolle) usw. Neu gerechnet wird nur die Bedenkzeit des Spielers, der die Zeit überschritten hat.
(5) Bei Reklamation der zweiten Zeitüberschreitung wird die Partie unterbrochen und die Entscheidung des Fernschachleiters abgewartet. Ein solcher Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt eines Protestes verhandelt werden.
(6) Die Feststellung einer zweiten Zeitüberschreitung durch den Fernschachleiter hat den Verlust der Partie zur Folge.
(7) Proteste gegen Reklamationen von Zeitüberschreitungen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Benachrichtigung des Gegners beim Fernschachleiter erhoben werden. Wer dieses Recht nicht rechtzeitig wahrnimmt, hat die reklamierte Zeitüberschreitung anerkannt. Handelt es sich hierbei um die Reklamation einer zweiten Zeitüberschreitung, so hat er die Partie verloren.
(8) Lässt ein Spieler Rückfragen des Fernschachleiters hinsichtlich des ordnungsgemäßen Fortganges seiner Partien unbeantwortet, so kann der Fernschachleiter auf Rücktritt erkennen.
(9) Jeder Spieler muss dem Fernschachleiter und seinen Gegnern die Änderung seiner Anschrift im Voraus melden. Erfolgt diese Meldung nicht rechtzeitig, geht der hierdurch entstehende Zeitverlust zu Lasten des schuldigen Spielers.
(10) Wenn ein Spieler trotz Ermahnung des Fernschachleiters wiederholt Turnierregeln nicht beachtet oder seinen Gegner bzw. Mitglieder der Turnierleitung schwer beleidigt, kann der Fernschachleiter den Spieler vom Turnier ausschließen bzw. in Länderkämpfen eine Auswechslung des Spielers vornehmen.
§ 13 Urlaub
(1) Jeder Spieler kann im Jahr bis zu 30 Tage Urlaub nehmen. Urlaubsjahr ist nicht das Kalenderjahr; der Urlaubsanspruch entsteht mit Turnierbeginn. Bei Turnieren, die sich beispielsweise über einen Zeitraum von 15 Monaten erstrecken, erhöht sich der Urlaubsanspruch anteilsmäßig (38 Tage).
(2) In besonderen Fällen kann durch den Fernschachleiter ein Zusatzurlaub gewährt werden. Der Zusatzurlaub soll für das jeweilige Turnier vier Wochen nicht überschreiten. Grundsätzlich soll er nur in Ausnahmefällen gewährt werden, z. B. bei Krankheit, beruflich oder schachlich bedingter unerlässlicher Ortsabwesenheit o. ä.
(3) Der Urlaub ist nur gültig, wenn der betreffende Spieler seine Gegner und den Fernschachleiter im Voraus benachrichtigt hat. Tut er dies nicht, so läuft seine Bedenkzeit weiter. Sofern ein Gegner des Beurlaubten bei Beginn des Urlaubs am Zuge ist, läuft dessen Bedenkzeit bis zur Zugabgabe weiter.
(4) Wenn ein Spieler während seines Urlaubs antwortet, verliert er in der betreffenden Partie das Recht auf weitere Urlaubszeit mit dem Tag seiner Zugabgabe. Sein Gegner muss unter normaler Bedenkzeit antworten.
§ 14 Rücktritt
(1) Spieler, die zurücktreten, haben dies ihren Gegnern und dem Fernschachleiter mitzuteilen.
(2) Ein Rücktritt hat auf jeden Fall den Abstieg zur Folge.
(3) Wer stillschweigend zurücktritt, kann für das darauffolgende Turnier mit einer Sperre belegt werden.
§ 15 Wertung der Partien
(1) Beendete Partien sind vom Sieger unverzüglich in sauberer Niederschrift an den Fernschachleiter zu senden; im Remisfall von beiden Spielern. Ein Anspruch auf Wertung von Partien besteht erst, wenn der vollständige Partieverlauf eingereicht ist. Liegt dem Fernschachleiter von keinem Spieler eine Partieabschrift vor, so wird diese Partie für beide als verloren gewertet.
(2) Bei Rücktritt entscheidet der Fernschachleiter darüber, ob die unbeendeten Partien für den Ausgeschiedenen als verloren gewertet, annulliert oder abgeschätzt werden. Die beendeten Partien bleiben in der Wertung. Die gleiche Regelung gilt bei Ausscheiden durch Tod.
(3) Partien, die nach Ablauf der Spielzeit nicht beendet sind, müssen abgebrochen und dem Fernschachleiter zum Abschätzen eingereicht werden.
§ 16 Richtlinien für das Abschätzen unbeendeter Partien
(1) Der Fernschachleiter benachrichtigt die Spieler über den Abbruch der Partie und setzt einen Termin von drei Wochen ohne Postlaufzeit für die Einsendung des Partieverlaufs sowie der Analysen fest.
(2) Die Einsendungen müssen enthalten:
a) die Abschrift der Partie
b) die Abbruchstellung (Weiß Schwarz)
c) Antrag für die Wertung der Partie, also Gewinn oder Remis. Der Antrag
muss eindeutig sein; er ist nicht rücknehmbar
d) ausführliche Analysen zur Unterstützung des Antrages.
Bei Nichteinhaltung des Einsendetermins oder Nichteinsendung der Unterlagen geht das Reklamationsrecht gegen das Ergebnis der Abschätzung verloren.
(3) Wird von beiden Spielern die Abbruchstellung bzw. der Partieverlauf nicht termingerecht eingesandt, wird der Turnierausschuss ermächtigt, darüber zu entscheiden, ob die betreffende Partie als Remis gewertet wird; bei Einzelturnieren Nullung für beide Spieler.
(4) Die Abschätzung soll im Laufe eines Monats nach dem Einreichen der Unterlagen erfolgen. Falls beide Spieler in ihrem Antrag zum gleichen Resultat gelangen, entfällt die Abschätzung; Ergebnis ist das Beantragte.
(5) Der Abschätzer prüft die Analysen der Spieler. Er trifft seine Entscheidung nach der seines Erachtens richtigen Analyse. Falls keine Analyse angeben ist, entscheidet der Abschätzer nach eigenem Ermessen. Er kann in diesem Fall die Stellung ohne tiefgründige Analyse unter Bezugnahme auf allgemeine Prinzipien (Plusmaterial, theoretische Remis- oder Gewinnstellung) abschätzen. Ebenso kann der Abschätzer handeln, wenn die eingesandten Analysen fehlerhaft oder nicht ausreichend sind.
(6) Der Fernschachleiter teilt zehn Tage nach der Abschätzung den Spielern das Ergebnis mit und gibt eine Begründung, die nicht mit Varianten belegt sein muss.
(7) Wer ein Reklamationsrecht besitzt, kann innerhalb von acht Tagen nach Empfang des Abschätzungsergebnisses beim Fernschachleiter Berufung einlegen, die durch Analysen unterstützt sein muss.
(8) Der Einspruch wird von einem anderen Abschätzer innerhalb von 15 Tagen überprüft.
(9) Gegen das Urteil des zweiten Abschätzers gibt es kein Reklamationsrecht.
§ 17 Wertungsberechnung bei Punktgleichheit
Bei Punktgleichheit zweier oder mehrerer Spieler gilt folgendes:
a) Wertung nach Sonneborn-Berger
b) Ergebnis der punktgleichen Spieler untereinander
c) die Mehrzahl der gewonnenen Partien.
Dritter Abschnitt
Allgemeines
1. Alle erzielten Ergebnisse der DBSB-Fernschachturniere und der Fernschach-Länderkämpfe - nach Möglichkeit auch die Partien der Meisterschaftsklasse I - sollen veröffentlicht werden.
2. Um in Streitfällen auch reklamieren zu können, ist jeder Spieler verpflichtet, die gesamte Korrespondenz bis zur Beendigung der Partien aufzubewahren. Ebenso wichtig ist eine gewissenhafte Buchführung aller Partieverläufe und der dazugehörigen Bedenkzeit.
3. Diese Fernschachturnierordnung lehnt sich im Wesentlichen an die Turnierregeln des Weltfernschachbundes (ICCF) an.
4. Änderungen der Fernschachturnierordnung bedürfen der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung des DBSB.