Aktuelle Satzung des DBSB

 

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand

(1) Der Verein führt den Namen "Deutscher Blinden- und Sehbehinderten‑Schachbund e. V. (DBSB)". Er ist die Spitzenorganisation der blinden und sehbehinderten Schachspieler der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg. Er ist am 21. September 1989 beim Amtsgericht Heidelberg - Registergericht - unter der Nr. VR 331694 in das Vereinsregister eingetragen worden. Gerichtsstand ist Heidelberg.

§ 2 Zweck

(1)  Der Verein dient der Pflege des Schachsports; er fördert damit die Integration blinder und sehbehinderter Menschen in die Gesellschaft.

(2)   Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös unabhängig.

(3)   Er verurteilt und bekämpft jegliche Diskriminierung und Gewalt im Schachsport, unabhängig davon,

ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist. Er erklärt die in diesem Zusammenhang verabschiedeten Ordnungen, Richtlinien und Verfahrensanweisungen des Deutschen Schachbundes und hier im Speziellen der Deutschen Schachjugend als für seinen Bereich verbindlich.

(4)  Der Verein fördert die Gleichstellung der Geschlechter. Sofern Satzungen und Ordnungen des DBSB

die männliche Form für die Bezeichnung einer Person verwenden, sind auch Personen anderen Geschlechts eingeschlossen.

(5)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke gemäß der

Abgabenordnung 1977 in der jeweils geltenden Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster

Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

 

§ 3 Dopingbekämpfung

Der Verein bekämpft jegliche Form von Doping im Schachsport. Er erklärt die Vereinbarungen zwischen dem Deutschen Schachbund und der nationalen Doping-Agentur für seinen Bereich als verbindlich. Er überträgt ein Sanktionsverfahren wegen möglicher Dopingverstöße auf die zuständigen Gremien des Deutschen Schachbundes.

§ 4 Schriftform

Sollen Informationen schriftlich weitergegeben werden, so kann dies auch per E-Mail geschehen. Eine Frist beginnt bzw. endet mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Ein Schreiben oder Protokoll gilt als zugestellt, wenn es an die letzte vom Empfänger dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des DBSB sind:

a) ordentliche Mitglieder

b) integrative Mitglieder

c) fördernde Mitglieder (Einzelpersonen und Organisationen)

d) Ehrenmitglieder

(2) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die hinsichtlich ihres Sehvermögens den jeweiligen Bestimmungen des internationalen Dachverbandes entspricht. Auf Verlangen ist ein Nachweis vorzulegen.

(3) Integratives Mitglied kann jede Person werden, die hinsichtlich ihres Sehvermögens den jeweiligen Bestimmungen der WHO Stufe 1 entspricht. Es ist ein Nachweis vorzulegen.

(4) Förderndes Mitglied kann werden, wer die Bestrebungen des DBSB ideell oder materiell unterstützt.

(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um das Schachspiel der Blinden und Sehbehinderten besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei; ihre Rechte und sonstigen Pflichten als ordentliches bzw. förderndes Mitglied bleiben unberührt. Über die Verleihung und über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern.

(6) Das aktive Wahl- und Stimmrecht haben alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden nachfolgend als stimmberechtigte Mitglieder bezeichnet.

(7) Das passive Wahlrecht steht allen volljährigen Mitgliedern zu.

§ 6 Austritt, Ausschluss

(1)  die Mitgliedschaft erlischt:

       a) bei Wegfall der satzungsmäßigen Voraussetzungen

       b) nach schriftlicher Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden

       c) nach Ausschluss durch den Vorstand, der dem Mitglied vorher Gelegenheit zur

           Rechtfertigung geben muss

(2) Ausschlussgründe sind vereinsschädigendes Verhalten oder der Rückstand von zwei Jahresbeiträgen trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung

 (3) Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen eines Monats schriftlich Einspruch erheben, über den die Delegiertenversammlung nach Anhörung des Betroffenen endgültig entscheidet. In der Zwischenzeit ruhen seine Rechte und Pflichten.

§ 7 Bezirke und Bezirkszugehörigkeit

(1) Der DBSB gliedert sich in Spielbezirke, über deren Bildung und räumliche Ausdehnung die Delegiertenversammlung auf Empfehlung des Vorstandes entscheidet. Diese Aufteilung ist Bestandteil der Turnierordnung.

(2) Für ein Mitglied ergibt sich die Zugehörigkeit zu einem Spielbezirk aus seinem Wohnsitz. Allerdings hat jedes Mitglied das Recht, dem Vorstand gegenüber seine Zugehörigkeit zu einem anderen Bezirk zu erklären. Eine solche Erklärung kann jeweils zum 31.12. eines Jahres abgegeben werden und gilt für mindestens zwei Jahre.

§ 8 Organe

Organe des DBSB sind:

a) die Bezirksversammlung

b) die Delegiertenversammlung

c) der Vorstand

d) die Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung

§ 9 Die Bezirksversammlung

(1) Die Bezirksversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bezirkes. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

(2) Die Bezirksversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie wird vom Bezirksleiter unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Bezirksversammlung wählt den Bezirksleiter und seinen Vertreter auf die Dauer von vier Jahren.

(4) Auf je zehn ordentliche bzw. (Ehren)Mitglieder eines Bezirkes (angefangene Zehnerzahl) entfällt eine Delegiertenstimme. Ein Delegierter kann bis zu drei Stimmen auf sich vereinigen. Maßgebend für die Anzahl der Delegiertenstimmen ist der vom Vorstand ermittelte und dem Bezirksleiter mitgeteilte Mitgliederbestand zum 01. Januar des jeweiligen Jahres. Die Stimmen von Vorstandsmitgliedern können nicht übertragen werden. Jedes Vorstandsmitglied kann nur seine eigene Stimme abgeben, auf sie können keine Delegiertenstimmen aus einem Bezirk übertragen werden.

(5) Der Bezirksleiter teilt dem Vorstand das Wahlergebnis unverzüglich schriftlich mit. Spätestens zwei Stunden vor Beginn der Delegiertenversammlung meldet der Bezirksleiter dem Vorstand endgültig die Namen der Delegierten und die Zahl der auf diese entfallenden Stimmen.

§ 10 Die Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten und den Vorstandsmitgliedern.

(2) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie ist vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

(3) Die ordentliche Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten.

(4) Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(5) Anträge zur Satzungsänderung sind mit der Einberufung bekanntzugeben und können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, über den Vorsitzenden Anträge an die Delegiertenversammlung zu richten.

(7) Die Einladung zur Delegiertenversammlung hat unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat auf dem Schachexpress oder schriftlich zu erfolgen.

§ 11 Aufgaben der Delegiertenversammlung

Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl der Kassenprüfer

c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Festsetzung des Jahresbeitrages

f) Beschlussfassung über Anträge

g) Wahrnehmung der übrigen ihr durch diese Satzung übertragenen Aufgaben.

§ 12 Außerordentliche Delegiertenversammlung

(1) In dringenden Fällen oder auf Antrag eines Fünftels der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder beruft der Vorsitzende eine außerordentliche Delegiertenversammlung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig.

(2) Im Übrigen gelten die §§ 10 und 11 dieser Satzung sinngemäß. Außerdem steht der außerordentlichen Delegiertenversammlung das Recht zu, den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abzuberufen und durch Neuwahlen zu ersetzen.

[3) Die Einladung zur außerordentlichen Delegiertenversammlung hat unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat auf dem Schachexpress oder schriftlich zu erfolgen.

§ 13 Beschlüsse

Die Beschlüsse der ordentlichen und der außerordentlichen Delegiertenversammlung sind für den Vorstand und die Mitglieder, die Beschlüsse des Vorstandes sind für die Mitglieder bindend.

§ 14 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Spielleiter, dem Fernschachleiter, dem Pressewart, dem Jugendwart und dem Spielersprecher, mit beratender Stimme. Dieser wird alle zwei Jahre von den Teilnehmern der DBSB-Mannschaftsmeisterschaft gewählt. Außer dem ersten Vorsitzenden kann jedem Vorstandsmitglied ein weiteres Vorstandsamt übertragen werden. Es hat jedoch auch in diesem Fall bei Abstimmungen nur eine Stimme.

(2) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

(3) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt er die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Vorstand wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen und geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandssitzungen können auch als Telefonkonferenzen abgehalten werden.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende jeweils allein.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus und besorgt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder.

(3) Der Vorstand beschließt den Haushaltsplan

(4) Im Übrigen nimmt der Vorstand die ihm durch diese Satzung übertragenen Befugnisse wahr.

§ 16 Beauftragte und Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, Beauftragte und Ausschüsse mit einem konkreten Auftrag einzusetzen. Bei der Einsetzung ist die Dauer zu bestimmen, sie endet spätestens mit der Amtszeit des Vorstandes und kann verlängert werden, wenn weiterhin Bedarf besteht.

§ 17 Protokolle
(1) Über jede Bezirksversammlung, Delegiertenversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(2) Das Protokoll der Bezirksversammlung und der Vorstandssitzung ist dem jeweiligen Organ zu Beginn der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Niederschrift über die Delegiertenversammlung ist den Delegierten innerhalb einer Frist von acht Wochen nach der Delegiertenversammlung zuzusenden. Einwände gegen die Niederschrift sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; über weitere Einwände die nächste Delegiertenversammlung.

(3) Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind allen Vorstandsmitgliedern sowie den Bezirksleitern, diejenigen der Bezirksversammlungen dem Vorstand zuzuleiten. Hierfür gilt jeweils eine Frist von vier Wochen.

§ 18 Rechnungsjahr, Beitragszahlung, Kassenprüfung

(1) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Jahresbeitrag ist am 31. Januar fällig. Bei Eintritt im aktuellen Rechnungsjahr ist der Jahresbeitrag sofort zu entrichten. Bei Eintritt nach dem 30.06 sind 50% des Beitrages zu entrichten.

(3) Die jeweilige Beitragshöhe ist in der Beitragsordnung geregelt, welche nicht Bestandteil dieser Satzung ist.  

(4) Die Delegiertenversammlung wählt zwei Kassenprüfer, welche die Kas­senführung des laufenden und des folgenden Rechnungsjahres zu prüfen und der nächsten Delegiertenversammlung einen schriftlichen Bericht hierüber vorzulegen haben

(5) Der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt und nach Ablauf des Rechnungsjahres verpflichtet, Einblick in die Kassenführung zu nehmen und dies schriftlich zu vermerken.

§ 19 Turniere

Art und Durchführung der Turniere sind in einer besonderen Turnierordnung geregelt. Diese kann von der Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und geändert werden.

§ 20 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden auf Verlangen des Vorstandes oder zweier Bezirksversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3) Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich

§ 21 Rechtsnachfolge

Bei Auflösung oder Aufhebung des DBSB fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. mit Sitz in Berlin, der verpflichtet ist, es nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten zur Pflege und Förderung des Schachsports einzusetzen.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Generalversammlung des DBSB am 28. Oktober 1988 beschlossen, von den Delegiertenversammlungen  am 27.10.2009 ,20.05.2012, 09.11.2019 und 10.10.2020 geändert und zuletzt am 23.04.2022 auf der außerordentlichen Delegiertenversammlung geändert..